Mitwirkung: Leuzigen Ortsplanungsrevision
Übersicht über die Planungsmassnahmen im "Zonenplan Siedlung und Landschaft" und im "Baureglement"
Einleitende Bemerkungen
Der Gemeinderat von Leuzigen hat die Ortsplanungsrevision in die Mitwirkung verabschiedet. Diese findet vom 26. Januar 2024 bis am 08. März 2024 statt. Am 12. Februar 2024, 19.00 - 21.00 Uhr findet in der "Alten Post" ein Mitwirkungsinfoanlass statt.
Nachfolgend werden die Planungsmassnahmen kurz erläutert. Eine umfassende Erläuterung der Ortsplanungsrevision ist im zugehörigen Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu finden. Die offiziellen Mitwirkungsunterlagen finden Sie auf der Homepage der Einwohnergemeinde Leuzigen.
Zonenplan "Siedlung und Landschaft"
Wichtiger Hinweis: Das auf dieser Homepage dargestellte digitale Abbild des Zonenplans ist hinweisend und entwickelt keine Rechtsverbindlichkeit. Grundeigentümerverbindlich wird nach erfolgter Vorprüfung, öffentlicher Auflage, positivem Beschluss der Gemeindeversammlung und Genehmigung durch den Kanton Bern der gedruckte und unterschriebene "Zonenplan Siedlung und Landschaft".
Teil Siedlung
Im folgenden Abschnitt wird auf die Planungsmassnahmen (Nummerierung (z.B. E1) erfolgt gemäss Erläuterungsbericht) im Bereich Siedlung eingegangen (Einzonungen, Aufzonungen, Umzonungen etc.).
E1: Einzonung bestehender Anbau Prz. 3100
Ein Bauzonenstreifen von 4 m auf der Parzelle Nr. 3100 wird von der Landwirtschaftszone (LWZ) in die angrenzende zweigeschossige Wohnzone (W2) eingezont. Das Hauptgebäude stehen bisher auf der Bauzonengrenze und Teile des Daches sowie des Wintergartens in der Landwirtschaftszone. Die Einzonung wird im kleinen Grenzabstand gemacht und betrifft eine Fläche von 102 m2.
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E2: Einzonung bestehendes Gebäude Prz. Nr. 3217
Das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 3217 wird von der Landwirtschaftszone (LWZ) in die angrenzende zweigeschossige Kernzone K2 eingezont. Die Einzonung wird im kleinen Grenzabstand gemacht und betrifft eine Fläche von 964 m2.
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E3: Einzonung bestehendes Gebäude Prz. Nr. 3205
Das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 3205 wird von der Landwirtschaftszone (LWZ) in die angrenzende zweigeschossige Kernzone K2 eingezont. Die Einzonung wird im kleinen Grenzabstand gemacht und betrifft eine Fläche von 2'522 m2.
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E4: Einzonung bestehendes Gebäude Prz. Nr. 3079
Das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 3079 wird von der Landwirtschaftszone (LWZ) in die zweigeschossige Wohnzone W2 eingezont. Die Einzonung betrifft eine Fläche von 1'302 m2. Tangiert werden 11 m2 Fruchtfolgeflächen, welche sich im kleinen Grenzabstand und unter dem bestehenden Krüppelwalmdach befinden (Kompensation möglich).
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E5: Einzonung bestehender Anbau und Kleinbauten Prz. Nr. 416
Ein Spickel des Landes der Parzelle Nr. 416 wird von der Bauernhofzone (BZ) in die angrenzende zweigeschossige Kernzone (K2) eingezont. Dadurch werden der bestehende Anbau und die Kleinbauten Nr. 2a und Nr. 2b in die Bauzone überführt. Die Einzonung betrifft eine Fläche von 262 m2.
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E6: Einzonung bestehendes Gebäude Prz. Nr. 774
Ein Spickel des Landes der Parzelle Nr. 774 wird von der Bauernhofzone (BZ) ("Enklave" innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets, umrandet von Bauzone) in die angrenzende Kernzone K2 eingezont. Dadurch wird das bestehende Gebäude Nr. 6 inklusive Umschwung (Vorplatz, Zufahrt, Bauerngarten) in die Bauzone überführt. Die Einzonung betrifft eine Fläche von 635 m2.
Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig. Es wird eine Verkehrswertschatzung zu erstellen sein.
E7: Einzonung Schiessplatz Prz. Nr. 3196/3331
Der bestehende Schiessplatz, welcher die Parzellen Nrn. 3196 und 3331 betrifft, wird von der Landwirtschaftszone (LWZ) in eine Zone für Sport und Freizeit (ZSF) eingezont. Die Einzonung wird im kleinen Grenzabstand gemacht und betrifft eine Fläche von 896 m2 (Gebäude) und 748 m2 (Kugelfang). Die Einzonung bezweckt, allfällige künftige Bauvorhaben zu erleichtern, da sich der Schiessplatz neu in der Bauzone befinden würde.
U1: Aufhebung Überbauungsordnung "Steinacher"
Die Überbauungsordnung (ÜO) "Steinacker" wird aufgehoben und das betroffene Gebiet in die Arbeitszone A1 umgezont. Es ist eine Fläche von 31'873 m2 betroffen. Das Gebiet ist bereits praktisch komplett bebaut und ist voll erschlossen, weshalb die Aufhebung der Überbauungsordnung als sinnvoll erachtet wird. Durch die Aufhebung des veralteten Planungsinstruments ÜO "Steinacher" werden den Grundeigentümerschaften flexiblere Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt, was im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen ist.
U2: Aufhebung Überbauungsordnung "Grundholz"
Die Überbauungsordnung (ÜO) "Grundholz" wird aufgehoben und das betroffene Gebiet in die Wohnzone W1 umgezont. Es ist eine Fläche von 16'390 m2 betroffen.
Das Gebiet ist bereits praktisch komplett bebaut und ist voll erschlossen, weshalb die Aufhebung der Überbauungsordnung sinnvoll ist. Durch die Aufhebung des veralteten Planungsinstruments "Überbauungsordnung Grundacher" werden den Grundeigentümerschaften flexiblere Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt, was im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen ist.
U3: Aufhebung Überbauungsordnung "Deponie Rümbergacker"
Die Überbauungsordnung (ÜO) "Deponie Rüembergacker" wird aufgehoben. Die Fläche wird in die Landwirtschaftszone (LWZ) entlassen. Es ist eine Fläche von 38'713 m2 betroffen. Aus technischen Gründen (Erschliessung) musste zum Zeitpunkt des Abbaus von Sand und Kies und zwecks Schaffung von Deponievolumen ein Gebiet der Gemeinde Leuzigen in Anspruch genommen werden. Da der Abbau und die Wiederherstellung abgeschlossen ist, kann die ÜO aufgehoben werden.
U4: Umzonung Strähl Décolletage
Aufgrund der Entwicklungsabsichten der Strähl Décolletage AG werden die Parzellen Nr. 1666 und Nr. 1667 von der Wohn- und Arbeitszone WA in die Arbeitszone A1 umgezont. Es ist eine Fläche von 5'416 m2 betroffen. Die Genehmigungsfähigkeit der Umzonung wurde in einer Voranfrage beim Amt für Gemeinden und Raumordnung abgeklärt.
Die Umzonung wird aus Sicht der kommunalen Planungsbehörde begrüsst, da die Entwicklungsabsichten und der Fortbestand einer lokal verwurzelten, wertschöpfenden Firma gesichert wird. Aus planerischer Sicht entstehen keine unverträgliche Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt.
U5: Umzonung Prz. Nr. 808
Um den bundesrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, welche sich aus dem ISOS ergeben, wird die Parzelle Nr. 808 von der Kernzone (K2) in die Grünzone (GR) umgezont. Es ist eine Fläche von 1'614 m2 betroffen.
Die Umzonung ist aus bundesrechtlicher Sicht notwendig. Nur damit sind die kommunalen Planungsinstrumente im Einklang mit den bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzesgrundlagen.
W1: Anpassung Ortsbildschutzgebiete
Die Ortsbildschutzgebiete (rot gestrichelte Linie) wurden leicht vergrössert. Innerhalb dieser gelten strengere Gestaltungsvorschriften, welche im dazugehörigen Artikel im Baureglement umschrieben werden. Als Grundlage für die Ausscheidung des Ortsbildschutzperimeters gelten die von der kantonalen Denkmalpflege (KDP) ausgeschiedenen Baugruppen. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Zonenplan die Ortsbildschutzgebiete mindestens im Umfang der Baugruppe auszuscheiden. Diese Vorgabe wird in der Ortsplanungsrevision umgesetzt.
W2: Bauland mit Mindestdichte
Für die im Zonenplan "Siedlung und Landschaft" ausgeschiedenen Areale "Bauland mit Mindestdichte" gilt eine minimale Geschossflächenziffer oberirdisch von 0.5.
Es handelt sich bei dieser Planungsmassnahme um eine Vorgabe vonseiten des Amtes für Gemeinden und Raumordnung. Unüberbaute Baulandflächen - unabhängig ob diese mehrere Parzellen tangieren - ab einer Grösse von rund 1'500 m2 sind zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen mit einer baulichen Mindestdichte zu belegen.
Erläuterndes Beispiel zur Geschossflächenziffer oberirdisch: Auf einer Landfläche von 1'000 m2 sind mindestens 500 m2 oberirdische Geschossfläche zu erstellen.
A1: Aufzonung W1 zu W2 (wird nicht umgesetzt)
Die Aufzonung der eingeschossigen Wohnzone (W1) in die zweigeschossige Wohnzone (W2) wurde von der kommunalen Planungsbehörde im Detail geprüft, wird jedoch nicht umgesetzt.
Kurzbegründung: Die Aufzonung widerspricht den kommunalen Zielen einer massvollen Bevölkerungsentwicklung. Es sind anderweitig genügend Bauzonenreserven vorhanden. Zudem wurde für die Aufzonung grundeigentümerseitig bisher kein Bedarf bei der kommunalen Planungsbehörde angemeldet.
Teil Landschaft
Die Landschaftsplanung ist ebenfalls eine kommunale Aufgabe, der im Rahmen der Ortsplanungsrevision Beachtung geschenkt werden muss.
- Ziel: Die vorhandenen Naturwerte und Strukturen (Biotope, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Bäume, Hochstammobstgärten, Trocken- und Feuchtgebiete) erhalten und schützen.
- Aktualisierung des Landschaftsinventars von 2012: Das Inventar und der Zonenplan von 2012 wurden als Grundlage beigezogen. Die bereits inventarisierten Objekte wurden überprüft und in den neuen Inventarplan übernommen. Wo dies nötig war, wurden Nacherfassungen (Feldaufnahmen) oder Korrekturen vorgenommen. Neu erfasst wurden die Hochstammobstgärten, Feuchtgebiete inkl. Amphibienlaichgebiete sowie das kommunale Naturschutzgebiet "Mettlen". Die bisherigen Kategorien "Naturwiesen und Börder" sowie "Mager-, Sonderstandorte und Grubenränder" werden neu unter "Trockenstandorte" erfasst. Einige Standorte wurden entlassen, da diese keine besonderen ökologischen Qualitäten aufweisen.
- Übernahme der schützenswerten Objekte und Elemente in den Zonenplan: Auf Basis des aktualisierten Landschaftsinventars wurden die schützenswerten Landschaftsobjekte, -elemente und -gebiete in den Zonenplan übernommen.
In der untenstehenden Karte ist eine Übersicht über die Landschaftsobjekte und -elemente, welche im Zonenplan als Festsetzung vorhanden sind, ersichtlich.
Baureglement
Der Aufbau des Baureglements wurde überarbeitet. Übergeordnete Inhalte und Gesetzesgrundlagen werden neu nicht mehr wiedergegeben (keine Redundanzen mehr). Der Aufbau des neuen Gemeindebaureglements (GBR) folgt der Reihenfolge der raumplanerischen Grundfragen: Wo darf was (Nutzung), in welchem Mass und wie (Baupolizeivorschriften), unter welchen Bedingungen (Gestaltungsvorschriften und Baubeschränkungen) gebaut werden?
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Die Art der Nutzung, das heisst die bereits existieren Nutzungszonen, bleiben im Grundsatz dieselben. Die Wohn- und Arbeitszone heisst neu Mischzone.
- Das Mass der Nutzung in den jeweiligen Zonen wird angepasst. Die Änderungen sind der Tabelle im Erläuterungsbericht auf Seite 35 zu entnehmen.
- Die Bestimmungen zu den vor- und rückspringenden Gebäudeteilen wurden im Bereich der Tiefe und Ausladung erhöht.
- Die Bestimmungen zu den Zonen für öffentliche Nutzung und der Zone für Sport und Freizeit wurden den heutigen Bedürfnissen und Nutzungszwecken angepasst. Wo diese fehlten, wurden die einzuhaltenden baupolizeilichen Masse (Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig sowie Zonenabstand) und die Lärmempfindlichkeitsstufe ergänzt.
- Das ökologisch wertvolle Gebiet in der Grube Mettlen wird als "kommunales" Naturschutzgebiet mit einem separaten Baureglementsartikel grundeigentümerverbindlich geschützt.
- Die Bestimmungen zur Dachform (Schrägdach, Flachdach) bleiben im Grundsatz unverändert. Sowohl das Schräg- wie auch das Flachdach sind als Dachform künftig weiterhin zulässig. Flachdächer bleiben in der Arbeitszone und der Mischzone M2 zulässig. Attikas sind wie bisher nur in der Mischzone M2 erlaubt.
- Die Gestaltungsgrundsätze zur Bau- und Aussenraumgestaltung bleiben im Grundsatz fortbestehen. Nach wie vor sind die gute Gesamtwirkung und die Einpassung in die bestehende Umgebung die zentralen Punkte. Der Artikel zur Fachberatung wird ins Baureglement aufgenommen. Die Baubewilligungsbehörde kann bei Bauprojekten, die für das Orts- und Landschaftsbild kritisch sind, in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen.